Anlage 1.6.1.1 GKG - Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Finanzgericht
6110 | Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt | 4,0 | ||
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6111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
2. | Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, | |||
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf | 2,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
6112 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | ||
---|---|---|---|---|
6113 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
2. | Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, | |||
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |