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Anlage 1.6.1.1 GKG - Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7

Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Finanzgericht

6110 Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt 4,0
6111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.Zurücknahme der Klage
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf
2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

6112Verfahren im Allgemeinen5,0
6113Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.Zurücknahme der Klage
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf
3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.