Versionsverlauf


  • [ohne Datum] - 31.12.2001 (alte Fassung)

§ 38 SächsDOBestellung der Beamtenbeisitzer

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

(1) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz erstellt im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern für eine Zeit von jeweils fünf Kalenderjahren zur Bestellung der Beamtenbeisitzer eine Liste von Beamten auf Lebenszeit die ihren dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des Disziplinargerichts haben. Zu dieser Liste können die obersten Landesbehörden, die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten im Freistaat Sachsen sowie die kommunalen Landesverbände Vorschläge einreichen. Die Liste hat die Beamten, die die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die die Voraussetzung des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen und die anderen Beamten, gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen zu verzeichnen. Das Staatsministerium der Justiz übersendet die Liste verschlossen an das Sächsische Oberverwaltungsgericht und den Disziplinarsenat.

(2) Die Beamtenbeisitzer werden durch zwei vom Präsidium des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestimmte Vorsitzende Richter aus der Liste ausgelost und dem Präsidium mitgeteilt. Die ausgelosten Beamtenbeisitzer sind dem Staatsministerium der Justiz mitzuteilen, das im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die Beamtenbeisitzer auf fünf Jahre bestellt und sie darüber benachrichtigt. Nach Ablauf der Amtszeit ist eine Wiederbestellung zulässig.

(3) Aus den in der Liste nach Absatz 1 verbleibenden Beamten werden Ersatzmitglieder gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgelost. Wird während der Amtszeit des Beamtenbeisitzers die Bestellung eines neuen erforderlich, so wird dieser nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(4) Über die Auslosungen ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufzunehmen.