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  • 01.01.1977 - 29.03.2023 (alte Fassung)

Anlage 6 RiStBV - Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen, einschließlich der Fahndung nach Personen im Schengener Informationssystem (1)

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Richtlinie
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

I.

Allgemeines

1. Die internationale Fahndung nach Personen, deren Aufenthalt nicht bekannt ist, kann durch Interpol, im Schengener Informationssystem (SIS) und durch gezielte Mitfahndungsersuchen an andere Staaten veranlasst werden. International ist auch die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung möglich.

Die internationale Fahndung darf nur beantragt werden, wenn gleichzeitig die nationale Fahndung im Informationssystem der Polizei (INPOL) betrieben wird und beabsichtigt ist, im Falle der Ermittlung des Verfolgten ein Auslieferungsersuchen anzuregen.

2. Die internationale Fahndung soll in den Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ; BGBl. 1993 II S. 1013) grundsätzlich im Schengener Informationssystem erfolgen. Vertragsstaaten sind derzeit neben der Bundesrepublik Deutschland: Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Spanien. (2)

Die internationale Fahndung im Schengener Informationssystem wird veranlasst, wenn eine deutsche Behörde die Strafverfolgung oder die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen eine Person betreibt, deren Aufenthalt nicht bekannt ist, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass sich die gesuchte Person nur im Inland aufhält.

Eine Beschränkung der Fahndung auf ein Land oder mehrere Länder ist im Schengener Informationssystem nicht möglich.

3. Im Übrigen erfolgt die internationale Fahndung durch Interpol. Sie kann veranlasst werden, wenn eine deutsche Behörde die Strafverfolgung oder die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen eine Person betreibt, die sich vermutlich im Ausland aufhält. Sie kann auf Länder, Ländergruppen oder Fahndungszonen beschränkt werden. Bei der Entscheidung über die Fahndung sowie bei der Festlegung der Länder, Ländergruppen oder Fahndungszonen, in denen gefahndet werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

4. Eine Interpol-Fahndung ist in den Staaten des Schengener Informationssystems grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen regelt Abschnitt II, Nummer 2, 3. Absatz.

Fahndungen im Schengener Informationssystem und - für andere als Schengener Vertragsstaaten - durch Interpol sind nebeneinander möglich. Besonderheiten gelten für die gleichzeitige Ausschreibung zur Fahndung im Schengener Informationssystem und in sonstigen europäischen Nachbarstaaten (vgl. Abschnitt IV, Mischfälle).

5. Staaten, die Interpol nicht angehören (vgl. Länderteil RiVASt), werden vom Bundeskriminalamt zur Mitfahndung ersucht, wenn die betreibende Behörde dies ausdrücklich verlangt und Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der Verfolgte in diesem Staat aufhält.

6. Ist der Behörde, die eine internationale Fahndung veranlasst, bekannt, dass der Verfolgte auch von anderen Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden gesucht wird, unterrichtet sie diese.

II.

Fahndung im Schengener Informationssystem

1. Das Schengener Informationssystem (SIS) ist als Ausgleichsmaßnahme zum Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen der Schengener Vertragsstaaten errichtet worden. Durch einen einheitlichen, grenzüberschreitenden Fahndungsraum soll ein mögliches Sicherheitsdefizit durch den Grenzabbau so gering wie möglich gehalten werden. Im Hinblick hierauf ist daher in jedem Fall nationaler Fahndung zu prüfen, ob nicht auch eine Fahndung im SIS veranlasst ist. Diese Prüfung ist auch bei der Verlängerung der nationalen Fahndung vorzunehmen.

2. Eine Ausschreibung im SIS nach Art. 95 SDÜ stellt ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung dar (Art. 64 SDÜ). Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Ausschreibung trägt die Behörde, die die Fahndung betreibt. Eine weitere Prüfung der Zulässigkeit der Ausschreibung findet - im Gegensatz zur Interpol-Ausschreibung - in der Regel nicht statt. Die Prüfung der Auslieferungsfähigkeit erfordert daher besondere Sorgfalt.

Ist eine Entscheidung über die Auslieferungsfähigkeit nicht möglich, ist eine Anfrage an die betreffenden Vertragsstaaten zu richten (Konsultationsverfahren, Art. 95 Abs. 2 SDÜ). In diesem Fall ist der obersten Justizbehörde zu berichten. Dem Bericht ist eine beglaubigte Mehrfertigung des Haftbefehls oder des vollstreckbaren Straferkenntnisses beizufügen. In Eilfällen kann die Anfrage und die Übermittlung der für die Entscheidung über die Auslieferungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen unmittelbar über die nationale SIRENE (Abkürzung für: Supplementary Information Request at the National Entry) im Bundeskriminalamt erfolgen. Die oberste Justizbehörde ist gleichzeitig zu unterrichten.

Eine Ausschreibung im SIS ist grundsätzlich nur einheitlich im gesamten Vertragsgebiet möglich. Das Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger kann dabei unberücksichtigt bleiben, weil entsprechende Fahndungen in den Heimatstaaten automatisch mit einem Vorbehalt versehen sind. Sollten sonstige Auslieferungshindernisse in einem oder mehreren Staaten bestehen, kann in den übrigen Staaten nicht im SIS, sondern nur durch Interpol gefahndet werden.

3. Das Ersuchen um internationale Fahndung im SIS ist unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 sowie der ergänzenden Begleitpapiere für Informationen gemäß Art. 95 Abs. 2 SDÜ an die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle zu richten. Der Vordruck und die Begleitpapiere sind soweit möglich vollständig und ohne Bezugnahme auf Anlagen auszufüllen. Bei der "Sachverhaltsschilderung" ist die Darstellung der Modalitäten der Tatbegehung von besonderer Bedeutung. Eine bloße Bezugnahme auf den Haftbefehl reicht für die "Sachverhaltsschilderung" nicht aus.

Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Mehrfertigung des Haftbefehls oder des vollstreckbaren Straferkenntnisses beizufügen.

4. In besonders dringlichen Fällen versieht der Staatsanwalt zum Zwecke der beschleunigten Behandlung durch die ersuchten Vertragsparteien das Formblatt mit einem entsprechenden Hinweis.

Dringende gezielte Fahndungen, die vor Vorliegen der Fahndungsunterlagen geboten sind, können auch in den Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens nur über Interpol veranlasst werden (vgl. hierzu die Hinweise zur Eilfahndung im Abschnitt Interpol-Fahndung).

5. Die Pflicht zur Überprüfung, Änderung und gegebenenfalls Löschung der Ausschreibung (Art. 105, 106 SDÜ) obliegt der ausschreibenden Stelle. Diese hat bei der jährlich erforderlichen Überprüfung, ob die nationale Fahndung zu verlängern ist, auch die SIS-Fahndung auf deren Aktualität zu überprüfen. Besteht nur eine nationale Fahndung, so ist bei deren Überprüfung immer auch zu überlegen, ob zusätzlich eine SIS-Fahndung zu veranlassen ist.

Die ausschreibende Stelle unterrichtet bei Erledigung der Ausschreibung die für die Eingabe zuständige Polizeidienststelle.

III.

Fahndung durch Interpol

1. Das Ersuchen um internationale Fahndung durch Interpol ist unter Verwendung des Vordrucks IKPO Nr. 1 mit einer Mehrfertigung über das Landeskriminalamt an das Bundeskriminalamt zu richten. Der Vordruck ist soweit möglich vollständig und ohne Bezugnahme auf Anlagen auszufüllen. Dem Ersuchen sind beizufügen:

  1. a)
    Fingerabdruckblatt und Lichtbilder des Verfolgten - zweifach -, falls vorhanden und zur Identifizierung erforderlich, und
  2. b)
    eine beglaubigte Mehrfertigung des Haftbefehls oder des vollstreckbaren Straferkenntnisses.

Das Landeskriminalamt ergänzt gegebenenfalls den Vordruck.

2. Wird schon vor Übersendung der Unterlagen gemäß Nummer 1, beispielsweise fernschriftlich, das Bundeskriminalamt unmittelbar um sofortige Einleitung der internationalen Fahndung ersucht, so hat das Ersuchen folgende Angaben zu enthalten:

  1. a)
    möglichst genaue Angaben über den Verfolgten (Geburtstag und -ort, Namen der Eltern, Staatsangehörigkeit, Personenbeschreibung, Ausweis- oder Passdaten),
  2. b)
    die Haftbefehlsdaten mit dem Namen des Richters,
  3. c)
    eine kurze Darstellung der Straftat unter Angabe des Tatorts und der Tatzeit,
  4. d)
    die Erklärung mit dem Namen des die Fahndung veranlassenden Staatsanwalts, dass bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage im Fall der Ermittlung des Verfolgten ein Auslieferungsersuchen angeregt werden wird, sowie
  5. e)
    die Länder, Ländergruppen oder Fahndungszonen, in denen gefahndet werden soll.

3. Die Löschung der Fahndung soll erst nach der Übernahme des Verfolgten durch die deutschen Behörden veranlasst werden.

4. Endet die nationale Fahndung durch Fristablauf, ist dem Bundeskriminalamt gemäß Nr. 6 RiVASt unverzüglich mitzuteilen, dass von dort aus die bestehende internationale Fahndung zu widerrufen ist.

IV.

Fahndung im SIS und durch Interpol

1. Soll in den Schengener Vertragsstaaten und in einem oder mehreren der im Vordruck KP 21/24 genannten europäischen Nachbarstaaten gefahndet werden, so ist nur der Vordruck KP 21 /24 mit den ergänzenden Begleitpapieren auszufüllen. Bei den Nachbarstaaten kann die Fahndung auf einen oder mehrere Staaten beschränkt werden.

Soll nur in einem oder mehreren dieser europäischen Nachbarstaaten gefahndet werden (ohne SIS-Fahndung), so ist jedoch das Formblatt IKPO Nr. 1 zu verwenden.

2. Soll die Fahndung sowohl im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten als auch in weiteren, nicht zu den europäischen Nachbarstaaten zu rechnenden Staaten über Interpol veranlasst werden, so ist sowohl der Vordruck KP 21/24 mit den ergänzenden Begleitpapieren als auch der Vordruck IKPO Nr. 1 auszufüllen.

V.

Festnahme im Rahmen einer Nacheile

Wird der Verfolgte im Rahmen einer Nacheile aufgegriffen, muss der zuständigen ausländischen Behörde innerhalb von sechs Stunden (wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen), ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zugehen (Art. 41 Abs. 6 SDÜ).

VI.

Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ist im Bereich der SIS (vgl. Art. 98 SDÜ) durch den Vordruck KP 21/24 und im Rahmen von Interpol durch IKPO Nr. 2 zu veranlassen.

VII.

Die Richtlinien treten am 1. Oktober 1993 in Kraft.

in Kraft gesetzt

  1. a)
    in Baden-Württemberg
    durch Runderlass des Justizministeriums vom 27. September 1993
    - 9362 - 111/70 g
  2. b)
    in Bayern
    durch Verwaltungsvorschrift des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 13. September 1993 - 9362 - 11 235/92 -;
  3. c)
    in Berlin
    durch Anordnung vom 17. September 1993;
  4. d)
    in Brandenburg
    durch Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern vom 23. Dezember 1993 (JMBl. Bbg. 1994, S. 8);
  5. e)
    in Bremen
    durch Erlass des Senators für Justiz und Verfassung vom 23. September 1993 - 9300 -;
  6. f)
    in Hamburg
    durch Anordnung der Justizbehörde vom 24. November 1993 - 9362/4/1 - 4
  7. g)
    in Hessen
    durch Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern vom 15. September 1993 (JMBl., S. 660);
  8. h)
    in Mecklenburg-Vorpommern
    durch Erlass des Ministers für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten vom 8. Oktober 1993 - 11 1 A 330 - 9362 - 4
  9. i)
    in Niedersachsen
    durch Gemeinsamen Runderlass des Niedersächsischen Justizministeriums und des Niedersächsischen Innenministeriums vom 21. September 1993
    (Nds.Rpfl., S. 266);
  10. j)
    in Nordrhein-Westfalen
    durch Rundverfügung des Justizministeriums vom 21. September 1993
    - 9362 - 111 A 11 -;
  11. k)
    in Rheinland-Pfalz
    durch Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 21. September 1993
    - 9362 - 4 - 24/93 -;
  12. l)
    im Saarland
    durch Allgemeine Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 24. September 1993
    - 9435-1/VI-;
  13. m)
    in Sachsen
    durch Runderlass des Staatsministeriums der Justiz vom 27. September 1993
    - 9362 - 111 - 629/92 -;
  14. n)
    in Sachsen-Anhalt
    durch Rundverfügung des Ministeriums der Justiz vom 24. September 1993
    - 9362 - 304.17 -;
  15. o)
    in Schleswig-Holstein
    durch Erlass des Justizministers vom 24. September 1993
    - V300/9360-27 SH-33 SH-;
  16. p)
    in Thüringen durch Erlass des Justizministeriums vom 23. September 1993
    - 9362-1/91-.

Der kursiv dargestellte Teil der Richtlinien (Abschnitt I Nr. 2 Satz 2) weicht von den Regelungen in einzelnen Bundesländern bezüglich der aufgeführten Vertragsstaaten ab. Neben den genannten Staaten ist zwischenzeitlich auch Österreich wirksam beigetreten.