§ 87 UG - Änderung von Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) In § 21 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes - LGG vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2935), wird die Angabe "§ 23 Saarländisches Universitätsgesetz" durch die Angabe "§ 4 des Universitätsgesetzes" ersetzt.
(2) In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Feststellung der sportpraktischen Eignung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium am Sportwissenschaftlichen Institut der Universität des Saarlandes (Sporteignungsprüfung) vom 2. April 1996 (Amtsbl. S. 424) werden die Angabe "§ 96 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "§ 69 Abs. 1 und 2" und die Angabe "§§ 97 und 98" durch die Angabe "§§ 71 und 72" ersetzt.
(3) Die Verordnung zur Organisation der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes - Fakultätsordnung vom 22. Dezember 1999 (Amtsbl. 2000, S. 46) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 werden die Worte "die Bereiche" durch die Worte "den Bereich" ersetzt und nach dem Wort "und" die Worte "Biowissenschaften und den Bereich" eingefügt.
- bb)
In Satz 2 werden nach den Worten "Theoretische Medizin" die Worte "und Biowissenschaften" eingefügt.
- b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Organe der Medizinischen Fakultät sind das Dekanat (Fakultätsleitung), der Fakultätsrat, der Bereichsrat für Theoretische Medizin und Biowissenschaften und der Bereichsrat für Klinische Medizin."
- 2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "und" durch die Worte "Medizin und Biowissenschaften sowie" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort "Medizin" die Worte "und Biowissenschaften" eingefügt.
- b)
In Absatz 4 wird die Angabe "§ 25 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "§ 22 Abs. 1, 5 und 6" ersetzt.
- 3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "und" durch die Worte "Medizin und Biowissenschaften sowie" ersetzt.
- b)
In Absatz 3 wird die Angabe "§ 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5" durch die Angabe "§ 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 7" ersetzt.
- c)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Für die Wahl der Dekanin/des Dekans, der Studiendekanin/des Studiendekans und der Forschungsdekanin/des Forschungsdekans gilt § 22 Abs. 4 UG entsprechend."
- d)
Absatz 8 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. die Wahl der Dekanin/des Dekans, der Studiendekanin/des Studiendekans und der Forschungsdekanin/des Forschungsdekans sowie deren Stellvertretung,"
- e)
In Absatz 1 Nr. 2, Absatz 5 und Absatz 8 Nr. 2 werden die Worte "Professorinnen/Professoren" jeweils durch die Worte "Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer" ersetzt.
- 4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift wird das Wort "und" durch die Worte "Medizin und Biowissenschaften sowie" ersetzt.
- b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort "Medizin" jeweils die Worte "und Biowissenschaften" eingefügt, und es werden in Nummer 2 die Worte "Professorinnen/Professoren" durch die Worte "Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer" ersetzt.
- c)
In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "Professorinnen/Professoren" durch die Worte "Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer" ersetzt.
- d)
In Absatz 3 Nr. 3 wird das Wort "Professorenstelle" durch das Wort "Hochschullehrerstelle" ersetzt.
- e)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte "Professorin/einem Professor" durch die Worte "Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer" ersetzt.
- f)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "§ 25 Abs. 4 Satz 1 bis 6 und Abs. 6" durch die Angabe "§ 22 Abs. 4" ersetzt.
- 5.
§ 5 wird aufgehoben.
- 6.
Der bisherige § 6 wird § 5.
(4) § 13 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 662), geändert durch das Gesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2935), wird wie folgt geändert:
- 1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Studienmaterialien und Nutzung universitärer Einrichtungen"
- 2.
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Universität kann für die Nutzung von universitären Einrichtungen außerhalb des Studiums und der Hochschulprüfungen Gebühren erheben."
(5) Das Gesetz über das Universitätsklinikum des Saarlandes - UKSG vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 8 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 4 wird vor dem Wort "Institute" das Wort "klinischen" eingefügt und das Wort "Abteilungen" durch die Worte "sonstigen klinischen Bereiche" ersetzt.
- bb)
In Nummer 6 wird die Angabe "§ 44 Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe "§ 36 Abs. 5 Satz 5" ersetzt.
- cc)
In Nummer 8 werden die Worte "der Lehranstalten und Schulen" durch die Worte "des Schulzentrums nach § 14 Abs. 3" ersetzt.
- dd)
In Nummer 9 werden die Worte "Klinik-, Instituts- und Abteilungsdirektoren und Leiter von anderen medizinischen Einrichtungen" durch die Worte "Klinik- und Institutsdirektoren und Leiter von sonstigen klinischen Bereichen" ersetzt.
- ee)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. die Vereinbarungen über eine befristete und leistungsbezogene Vergütung nach § 22,"
- ff)
Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden Nummern 11 und 12.
- b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "der Fakultätsleitung" durch die Worte "des Dekanats" ersetzt.
- c)
In Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "Kliniken, Institute und Abteilungen sowie die Leiter von gleichwertigen Einrichtungen" durch die Worte "Kliniken und klinischen Institute sowie die Leiter von sonstigen klinischen Bereichen" ersetzt.
- d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "Instituten und Abteilungen" durch die Worte "klinischen Instituten und sonstigen klinischen Bereichen" ersetzt.
- 2.
§ 10 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 6 werden die Worte "Instituten, Abteilungen und sonstigen medizinischen Einrichtungen" durch die Worte "klinischen Instituten und sonstigen klinischen Bereichen" ersetzt.
- bb)
In Nummer 10 werden vor dem Wort "Regelungen" das Wort "grundsätzlichen" und nach der Angabe "§ 22" das in Klammern eingeschlossene Wort "Musterchefarztverträge" eingefügt.
- b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "der Universitätsleitung" durch die Worte "dem Universitätspräsidium" ersetzt.
- 3.
§ 12 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Zum Ärztlichen Direktor soll ein zum Klinik- oder Institutsdirektor oder Leiter eines sonstigen klinischen Bereichs bestellter Professor des Universitätsklinikums bestellt werden, der über die Anerkennung als Facharzt verfügt. Der Ärztliche Direktor kann diese Tätigkeit haupt- oder nebenamtlich ausüben."
- b)
In Absatz 2 wird die Angabe "§ 8 Abs. 5" durch die Angabe "§ 8 Abs. 4" ersetzt.
- 4.
In § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 werden die Worte "Beauftragter für den Haushalt" durch die Worte "für die Einhaltung des Budgets verantwortlich" ersetzt.
- 5.
In § 20 Abs. 6 wird die Angabe "§ 8 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes" durch die Angabe "§ 9 des Universitätsgesetzes" ersetzt.
- 6.
In § 21 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Universitätsgesetzes" die Worte "in der bis zum 1. Januar 2004 geltenden Fassung" eingefügt.
- 7.
In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Klinik-, Instituts- oder Abteilungsdirektoren" durch die Worte "Klinik- oder Institutsdirektoren oder Leitern von sonstigen klinischen Bereichen" ersetzt.
(6) Das Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2935), wird wie folgt geändert:
- 1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
Nach der Angabe zu § 82 wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 82a Gemeinsame Studiengänge"
- b)
Die Angaben zu Kapitel 11 erhalten folgende Fassung:
"Kapitel 11
(weggefallen)
(§§ 83 bis 87 weggefallen)"
- 2.
In § 2 Abs. 7 werden nach dem Wort "Westpfalz" ein Bindestrich und das Wort "Wallonien" eingefügt.
- 3.
§ 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 sowie der §§ 78 bis 82 des Saarländischen Beamtengesetzes erforderlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen beamteten Personals erlässt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule. Für die Regelungen, die im Einzelnen Gegenstand der Rechtsverordnung sein können, gilt § 40 Abs. 3 Satz 2 des Universitätsgesetzes."
- 4.
Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
"§ 82a
Gemeinsame StudiengängeDie Fachhochschule kann sich an der Errichtung gemeinsamer Studiengänge mit anderen Hochschulen beteiligen und zu diesem Zweck mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft insbesondere Vereinbarungen über die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen und die Bildung gemeinsamer Kommissionen schließen."
- 5.
Die Überschrift zu Kapitel 11 wird durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.
- 6.
Die §§ 83 bis 87 werden aufgehoben.
(7) Das Gesetz über die Hochschule für Musik Saar vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2935), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 3 Satz 1 werden die Worte "nach Maßgabe des 10. Kapitels des Universitätsgesetzes" gestrichen.
- 1a.
§ 37 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft" durch die Worte "vor der Aufnahme der obersten Dienstbehörde" ersetzt.
- b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 sowie der §§ 78 bis 82 des Saarländischen Beamtengesetzes erforderlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen beamteten Personals erlässt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschule für Musik Saar. Für die Regelungen, die im Einzelnen Gegenstand der Rechtsverordnung sein können, gilt § 40 Abs. 3 Satz 2 des Universitätsgesetzes."
- 2.
In § 51 Abs. 3 wird die Angabe "§ 9 des Universitätsgesetzes" durch die Angabe "§ 43a des Kunsthochschulgesetzes" ersetzt.
- 3.
In § 67 Abs. 5 wird die Angabe "§ 75" durch die Angabe "§ 61 Abs. 1" ersetzt.
- 4.
§ 69 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 wird die Angabe "§ 82 Abs. 5 des Universitätsgesetzes" durch die Worte "§ 69 Abs. 4 des Universitätsgesetzes nach Maßgabe der besonderen Aufgaben der Hochschule für Musik Saar und ihrer Personalstruktur" ersetzt.
- b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 99 Abs. 3" durch die Angabe "§ 57 Abs. 3" ersetzt,
- c)
Absatz 5 wird aufgehoben.
- d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
- 5.
In § 70 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 84 Abs. 4" durch die Angabe "§ 71 Abs. 4" ersetzt.
- 6.
In § 73 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "§ 99 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "§ 57 Abs. 3" ersetzt.
(8) Das Gesetz über die Hochschule der Bildenden Künste - Saar (Kunsthochschulgesetz - KhG) vom 21. Juni 1989 (Amtsbl. S. 1106), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "gilt § 3 des Universitätsgesetzes" durch die Worte "gelten § 5 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar" ersetzt.
- 2.
In § 4 werden die Worte "nach Maßgabe des 10. Kapitels des Universitätsgesetzes" gestrichen.
- 3.
§ 10 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 4.
§ 19 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"In Angelegenheiten der Lehr- und Prüfungsorganisation steht dem Fachbereichsvorsitzenden gegenüber den zur Lehre verpflichteten Personen ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu."
- 5.
§ 22 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird die Angabe "§ 53 des Universitätsgesetzes" durch die Angabe "§ 36 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 wird die Angabe "§ 41 des Universitätsgesetzes" durch die Angabe "§ 38 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 55 Abs. 1 bis 7 des Universitätsgesetzes" durch die Angabe "§ 35 Abs. 1 bis 7 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar" ersetzt.
- c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sind Professoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Lehre, Forschung und in künstlerischen Entwicklungsvorhaben steht. Professoren sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die beamtet sind, haben genehmigungsfreie Nebentätigkeiten im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Saarländischen Beamtengesetzes, die entgeltlich ausgeübt werden sollen, vor der Aufnahme der obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben über Gegenstand, Art und Zeitaufwand der Tätigkeit zu machen. Die zur Ausführung der Sätze 1 bis 3 sowie der §§ 78 bis 82 des Saarländischen Beamtengesetzes erforderlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen beamteten Personals erlässt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Kunsthochschule. Für die Regelungen, die im Einzelnen Gegenstand der Rechtsverordnung sein können, gilt § 40 Abs. 3 Satz 2 des Universitätsgesetzes."
- d)
In Absatz 4 wird die Angabe "§ 55 Abs. 8 des Universitätsgesetzes" durch die Angabe "§ 35 Abs. 8 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar" ersetzt.
- 6.
In § 24 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "§ 55 Abs. 5 und 6" durch die Angabe "§ 41 Abs. 5 und 6" ersetzt.
- 7.
In § 33 Abs. 4 wird die Angabe "§ 56" durch die Angabe "§ 42" ersetzt.
- 8.
§ 36 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.
- 9.
§ 39 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 wird die Angabe "§ 81 des Universitätsgesetzes" durch die Angabe "§ 55 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar" ersetzt.
- b)
In Absatz 3 wird die Angabe "§§ 79 und 80 des Universitätsgesetzes" durch die Angabe "§§ 53 und 54 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar" ersetzt.
- 10.
In § 41 wird die Angabe "§§ 63 bis 67 und §§ 69 bis 74 des Universitätsgesetzes" durch die Angabe "§§ 57 bis 66 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar" ersetzt.
- 11.
In § 42 Abs. 4 wird die Angabe "§ 75 Abs. 1" durch die Angabe "§ 61 Abs. 1" ersetzt.
- 12.
§ 43 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 96 Abs. 4 des Universitätsgesetzes" durch die Worte "§ 69 Abs. 4 des Universitätsgesetzes nach Maßgabe der besonderen Aufgaben der Kunsthochschule und ihrer Personalstruktur" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "§ 71 sowie § 73 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 9, 10, 14 und 15" durch die Angabe "§§ 58 sowie 59 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5, 6, 8, 9, 13 und 14" ersetzt.
- c)
In Absatz 4 wird die Angabe "§§ 82 bis 87" durch die Angabe "§ 69 Abs. 1 bis 6 und §§ 70 bis 74" ersetzt.
- 13.
In § 44 Abs. 3 werden die Worte "gelten die §§ 88 bis 91 des Universitätsgesetzes" durch die Worte "gilt § 75 des Universitätsgesetzes nach Maßgabe der besonderen Aufgaben der Kunsthochschule sowie ihrer Personalstruktur" ersetzt.
(9) Das Saarländische Beamtengesetz (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997, S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Professor oder Hochschuldozent" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.
- 2.
In § 150 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Professoren und Hochschulassistenten" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.
(10) In der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), wird in der Besoldungsordnung B in Besoldungsgruppe B 3 die Amtsbezeichnung "Kanzler der Universität" gestrichen und nach der Amtsbezeichnung "Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes" die Amtsbezeichnung "Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung" angefügt.