§ 18 BremBGG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 86-e-1
Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesteilhabebeirats gemäß § 25, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über:
- 1.
diejenigen digitalen Auftritte und Angebote, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,
- 2.
die technischen Standards, die öffentliche Stellen bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,
- 3.
die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,
- 4.
die Einzelheiten des Durchsetzungsverfahrens,
- 5.
die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,
- 6.
die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und
- 7.
die Einzelheiten der Berichterstattung nach § 17 Absatz 1.