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  • ab 20.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 18 BremBGG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Amtliche Abkürzung
BremBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
86-e-1

Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesteilhabebeirats gemäß § 25, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über:

  1. 1.

    diejenigen digitalen Auftritte und Angebote, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,

  2. 2.

    die technischen Standards, die öffentliche Stellen bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,

  3. 3.

    die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,

  4. 4.

    die Einzelheiten des Durchsetzungsverfahrens,

  5. 5.

    die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,

  6. 6.

    die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und

  7. 7.

    die Einzelheiten der Berichterstattung nach § 17 Absatz 1.