§ 50 BörsG - Börsenordnung (1)
Bibliographie
- Titel
- Börsengesetz (BörsG)
- Amtliche Abkürzung
- BörsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-8
(1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten Markt sind in der Börsenordnung zu treffen.
(2) Die Börsenordnung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 notwendigen Anforderungen und Angaben sowie über den Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung und über das Zulassungsverfahren.
(3) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des geregelten Marktes zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen.