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§ 31 NSpG - Auflösung der Sparkasse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Amtliche Abkürzung
NSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Eine Sparkasse kann nur aufgelöst werden, wenn eine Zusammenlegung nach § 2 ausgeschlossen erscheint und eine Übertragung der Trägerschaft nach § 29 Abs. 4, § 30 oder nach Absatz 2 zur flächendeckenden Erfüllung des öffentlichen Auftrags ungeeignet ist. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann auf Kosten der Sparkasse ein Gutachten des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands zu der Frage einholen, ob eine Übertragung nach Satz 1 möglich ist.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann durch Verordnung die Trägerschaft für eine Sparkasse auf einen anderen Sparkassenträger übertragen, wenn die Auflösung der Sparkasse nicht anders abzuwenden ist, wenn die flächendeckende Erfüllung des öffentlichen Auftrags die Übertragung erfordert und der andere Träger zugestimmt hat. Die Übertragung der Trägerschaft bewirkt die Aufnahme der Sparkasse durch die Sparkasse des anderen Trägers. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Veräußerung von Vermögenswerten außerhalb des laufenden Sparkassenbetriebs untersagen.

(3) Die Auflösung einer Sparkasse erfolgt durch Beschluss des Trägers. Vor der Beschlussfassung ist der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband anzuhören. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Veräußerung von Vermögenswerten außerhalb des laufenden Sparkassenbetriebs untersagt.

(4) Nach Erteilung der Genehmigung zur Auflösung hat der Vorstand

  1. 1.
    die Auflösung der Sparkasse insgesamt dreimal im Abstand von jeweils vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und
  2. 2.
    die bei der Sparkasse bestehenden Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.

Nach Satz 1 Nr. 2 gekündigte Guthaben werden nach Ablauf der gemäß Satz 1 Nr. 2 bestimmten Frist nicht weiter verzinst.

(5) Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.

(6) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an den Träger und ist von diesem im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 zu verwenden.