§ 3 StrRehaG - Folgeansprüche
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
- Amtliche Abkürzung
- StrRehaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 253-1
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz und dem Investitionsvorranggesetz.