§ 20 SenG - Zusammentreffen von Bezügen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
- Amtliche Abkürzung
- SenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
(1) Auf die Amts- und Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz werden die Amts- und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis sowie Einkommen und Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in voller Höhe angerechnet. Dasselbe gilt für Einkommen und Versorgung aus einer Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder die zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden; § 62 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Von der Anrechnung ausgenommen sind Amts- und Versorgungsbezüge aus einem anderen Amtsverhältnis und Einkommen und Versorgung aus einer Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn sie wegen der Bezüge nach diesem Gesetz in Übereinstimmung mit der in den beamtenrechtlichen Regelungsvorschriften vorgeschriebenen Reihenfolge bereits einer Anrechnung unterliegen.
(2) Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Senats Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die ruhegehaltsfähigen Bezüge übersteigen. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem das ehemalige Mitglied des Senats die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht.
(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben der Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 50 vom Hundert der Entschädigung. § 21 Abs. 7 des Landesabgeordnetengesetzes gilt entsprechend.