§ 36 LAP-mntDBWVV - Gesamtergebnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
- Amtliche Abkürzung
- LAP-mntDBWVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-12-2
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
1. | die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung | mit 20 vom Hundert, |
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2. | die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung | mit 8 vom Hundert, |
3. | die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung | mit 5 vom Hundert, |
4. | die Durchschnittspunktzahl der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten | mit 52 vom Hundert und |
5. | die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung | mit 15 vom Hundert. |
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen unberücksichtigt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Ist die Prüfung bestanden, erhöht sich die Abschlussnote um einen Rangpunkt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter in der Sprachprüfung nach § 22b Abs. 3 das SLP 2221 erreicht hat, oder um einen halben Rangpunkt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das SLP 111X erreicht hat. Die Abschlussnote kann sich auf höchstens 15 Rangpunkte erhöhen.
(4) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.
(5) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein Protokoll schriftlich oder elektronisch zu fertigen.
Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 93 Satz 2 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084). Zur weiteren Anwendung s. § 92 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084).