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  • ab 31.12.1963 (außer Kraft)

§ 4 KostO - Gebührenschuldner in besonderen Fällen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

Die Gebühr für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer wird nur von diesem erhoben; für die Gebühren, die durch die Eintragung der Sicherungshypothek für Forderungen gegen den Ersteher erwachsen, haftet neben den Gläubigern auch der Ersteher.