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  • ab 01.06.2012 (aktuelle Fassung)

§ 70 KrWG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Amtliche Abkürzung
KrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-56

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

  1. 1.

    auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

  2. 2.

    die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.