§ 92 SächsDO - Antrag
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind
- 1.der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tode sein Ehegatte, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,
- 2.die Einleitungsbehörde; besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, so bestimmt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde eine Behörde, die ihre Befugnisse ausübt.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Disziplinargerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, zu stellen. Er muss den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Verteidigers bedienen.