Versionsverlauf


  • 15.02.2011 - 28.11.2011 (alte Fassung)

§ 98 LHG - Medizinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg; Universitätsklinikum Mannheim

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

Die Vorschriften des Elften Teils finden keine Anwendung auf die Medizinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg und das Universitätsklinikum Mannheim. Für sie gilt auch nach dem 31. Dezember 2012 der Erste bis Zehnte Teil des Landeshochschulgesetzes in der Fassung, die er durch Artikel 1 dieses Gesetzes erhält und das Universitätsklinika-Gesetz in der Fassung, die es durch Artikel 3 dieses Gesetzes erhält. Die Verleihung der Bezeichnung "Universitätsklinikum" nach § 1 Abs. 5 UKG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleibt unberührt.