§ 11 BbgJAO - Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
- Amtliche Abkürzung
- BbgJAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 316-4
(1) Die Niederschrift über den Hergang der mündlichen Prüfung enthält folgende Angaben:
- 1.
Ort und Tag der Prüfung,
- 2.
die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
- 3.
die Namen der Prüflinge,
- 4.
die Gegenstände und die Einzelnoten der mündlichen Prüfung,
- 5.
die ermittelten Endpunktzahlen sowie Abweichungen nach § 5d Abs. 4 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes,
- 6.
die Feststellung, ob die Prüfungsentscheidung begründet wurde.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Niederschrift und Unterschrift können auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen.