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§ 51 HRV - Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts durch Umschreibung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Amtliche Abkürzung
HRV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-20

Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt kann für die elektronische Führung nach den §§ 51, 52 und 54 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung umgeschrieben werden.