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§ 8 ArchtG-LSA - Versagung der Eintragung

Bibliographie

Titel
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Amtliche Abkürzung
ArchtG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.2

(1) Antragstellenden ist die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste zu versagen, wenn

  1. 1.
    sie in einem Betreuungsverhältnis nach dem Betreuungsgesetz stehen oder
  2. 2.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

(2) Gesellschaften ist die Führung der Berufsbezeichnung in ihrem Namen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gesellschaft die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.