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  • ab 01.01.1998 (aktuelle Fassung)

§ 16 NbG - Übergreifende Bauteile

Bibliographie

Titel
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Amtliche Abkürzung
NbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
40.8

Bauteile, die in den Luftraum eines anderen Grundstücks übergreifen, sind zu dulden, wenn

  1. 1.
    nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur auf dem benachbarten Grundstück bis an die Grenze gebaut werden darf,
  2. 2.
    die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig sind,
  3. 3.
    sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und
  4. 4.
    sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche des Bauwerks dienen.