§ 15 NotV - Urlaub und Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Amtliche Abkürzung
NotV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
303-1-3-J

(1) Der Notarassessor erhält unter Anrechnung auf den Anwärterdienst Erholungsurlaub von gleicher Dauer wie ein Richter auf Probe. Den Erholungsurlaub erteilt der ausbildende Notar auf Antrag des Notarassessors; wenn er einem Antrag nicht entsprechen will, hat er ihn der Landesnotarkammer zur Entscheidung vorzulegen.

(2) Elternzeit und familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes) werden vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5 entsprechend den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt. Familienpolitische Beurlaubung wird nur hinsichtlich der Betreuung von Ehegatten, Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie gewährt. Die Landesnotarkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangen. Die Gesamtdauer von Elternzeit und familienpolitischer Beurlaubung darf drei Jahre je Angehörigem nicht übersteigen. Der Elternzeitantrag oder das Urlaubsgesuch ist an die Landesnotarkammer zu richten, die hierüber zu entscheiden hat. Ein Abdruck der Entscheidung ist an den zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu übersenden.

(3) Urlaub aus wichtigem Grund kann entsprechend den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden, soweit dem nicht die Besonderheiten des Anwärterdienstes und die Ausbildung der Notarassessoren entgegenstehen und keine abweichenden Regelungen bestehen. Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Eine Dienstbefreiung kann nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen bewilligt werden. Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hinsichtlich der Arbeitszeit des Notarassessors gelten die Bestimmungen der Bayerischen Arbeitszeitverordnung entsprechend.