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§ 18 GnO NW - Bekanntmachung der Entscheidung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

(1) Erteilt die Gnadenbehörde einen Gnadenerweis, so macht sie die Entscheidung dem Verurteilten bekannt. Die Bekanntmachung geschieht durch Übersendung oder Übergabe eines Bescheides, der die Entscheidung wiedergibt, oder durch ihre mündliche Bekanntgabe. Ist der Verurteilte nicht der Gesuchsteller, so wird auch diesem die Entscheidung mitgeteilt, frühestens jedoch gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Entscheidung an den Verurteilten.

(2) Lehnt die Gnadenbehörde einen Gnadenerweis ab, so macht sie die Entscheidung dem Gesuchsteller nach Absatz 1 Satz 2 bekannt. In geeigneten Fällen soll sie die Entscheidung kurz begründen.

(3) Hat eine der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Behörden und Stellen die Einleitung eines Gnadenverfahrens angeregt, so wird sie über dessen Ergebnis durch die Vorlage des Gnadenheftes unterrichtet. Bei Erteilung eines Gnadenerweises geschieht die Unterrichtung frühestens jedoch gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Entscheidung an den Verurteilten. Die Mitteilungspflicht nach § 19 bleibt unberührt.

(4) Wird bedingte Aussetzung der Vollstreckung bewilligt, obwohl ein weiter gehender Gnadenerweis beantragt war, so wird dem Gesuchsteller bei der Bekanntmachung der Entscheidung zugleich mitgeteilt, dass das weiter gehende Gesuch als erledigt betrachtet wird.

(5) Der Gnadenbehörde obliegt auch die Bekanntmachung der Gnadenentscheidungen, die der Träger des Gnadenrechts oder der Justizminister getroffen hat. Die Absätze 1, 2 Satz 1, 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Bei Entscheidungen der Gnadenbehörde ist zum Ausdruck zu bringen, dass die Entscheidung auf Grund der durch den Justizminister erteilten Ermächtigung ergeht.

(7) Für schriftliche Bescheide dürfen Vordrucke nicht verwendet werden. Die Bescheide sind in einem verschlossenen Umschlag zu versenden.