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  • ab 03.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 35 NKWO - Rücktritt von Bewerberinnen oder Bewerbern, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber eines eingereichten Wahlvorschlages von der Bewerbung zurück, so unterrichtet die Wahlleitung unverzüglich eine Vertrauensperson des Wahlvorschlages.

(2) Für eine Erklärung über die Änderung oder Zurückziehung eines Wahlvorschlages gilt § 32 Abs. 7 Sätze 1 und 2 entsprechend.