§ 3 FAG - Finanzausgleichsmasse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 6030-4
(1) Das Land stellt für die in § 4 bezeichneten Zuweisungen jährlich eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von 18,33 % (Verbundsatz) der Verbundgrundlagen nach Absatz 2 zur Verfügung.
(2) Die Verbundgrundlagen umfassen
- 1.
das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Abzug:
- a)
der Zuweisungen des Landes nach § 32 Absatz 1,
- b)
der Mittel aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden,
- c)
der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereitgestellten Mittel,
- d)
der vom Bund zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bereitgestellten Mittel,
- e)
der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut des Entflechtungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in der bis zum 7. Dezember 2016 geltenden Fassung,
- f)
der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel für den Pakt für den Rechtsstaat zur Verbesserung der Personalausstattung der Justiz,
- g)
der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403),
- h)
der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250),
- i)
der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel, die für den Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst zur Verfügung gestellt werden,
- j)
der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel, die laut Artikel 4 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) für das Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022" vorgesehen sind sowie
- k)
der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel, die laut Artikel 9 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung der Geflüchteten des Ukraine-Krieges vorgesehen sind.
- 2.
das Aufkommen aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Biersteuer und der Rennwett- und Lotteriesteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer (Landessteuern nach Artikel 106 Absatz 2 des Grundgesetzes),
- 3.
den dem Land zustehenden Kompensationsbetrag für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Artikel 106b des Grundgesetzes),
- 4.
die Einnahmen des Landes aus den Ergänzungszuweisungen des Bundes (Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 des Grundgesetzes) abzüglich der Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der unterdurchschnittlichen Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes.
(3) Von den Mitteln aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, werden 5 Millionen Euro jährlich für die Finanzierung von Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen außerhalb dieses Gesetzes bereitgestellt; über die Verteilung entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium. Ab dem Jahr 2024 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets, nach § 26a um 5,0 Millionen Euro jährlich durch gesonderte Zuführung von durch das Land zur Verfügung gestellten Mitteln erhöht. Ab dem Jahr 2025 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets, nach § 26a durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um weitere 5,0 Millionen Euro erhöht.
(4) Im Jahr 2024 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um 1,3173 Millionen Euro erhöht, ab dem Jahr 2025 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %.
(5) Die Finanzausgleichsmasse wird für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Soweit die im Landeshaushaltsplan veranschlagten globalen Mehreinnahmen für Steuerrechtsänderungen und globalen Mindereinnahmen für Steuerrechtsänderungen die Verbundgrundlage nach Absatz 1 dem Grunde nach betreffen, sind diese globalen Mehreinnahmen und globalen Mindereinnahmen bei der Festsetzung der Finanzausgleichsmasse zu berücksichtigen. Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.
(6) Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Eine abweichende Verwendung kann mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise vereinbart werden. Bei einem Doppelhaushalt erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedes spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des übernächsten Haushaltsjahres.
(7) Der negative Abrechnungsbetrag aus dem kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2020 wird durch das Land und die Kommunen in den Jahren 2022 bis 2031 gemeinsam jeweils hälftig mit einem Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des Abrechnungsbetrages pro Jahr finanziert. Zur Stützung der Finanzausgleichsmasse im Jahr 2021 fließen die Jahresraten des Landes aus den Jahren 2029 bis 2031 der Finanzausgleichsmasse 2021 in Höhe von drei Zwanzigsteln des voraussichtlichen Abrechnungsbetrages zu. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Finanzausgleichsmasse 2021 angesetzten voraussichtlichen anteiligen Abrechnungsbetrag für den kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2020 und dem tatsächlichen anteiligen Abrechnungsbetrag wird bei der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2022 berücksichtigt. Die Kommunen übernehmen in den Jahren 2029 bis 2031 den Landesanteil, der der Finanzausgleichsmasse im Jahr 2021 zugeflossen ist, indem sie in diesen Jahren jeweils zwei Zwanzigstel des tatsächlichen Abrechnungsbetrages pro Jahr finanzieren.
(8) Die Abrechnung des tatsächlichen Steueraufkommens des Jahres 2023 erfolgt im Finanzausgleichsjahr 2024 in Höhe eines Teilabrechnungsbetrages von 54,0 Millionen Euro, im Übrigen im Finanzausgleichsjahr 2025.
(9) Für den kommunalen Teil an der Finanzierung der Wiederaufbaumaßnahmen infolge der Flutkatastrophe 2023 werden von der Finanzausgleichsmasse in den Finanzausgleichsjahren 2024 bis 2029 jeweils 8,7 Millionen Euro und im Finanzausgleichsjahr 2030 8,8 Millionen Euro abgezogen.