§ 93 ThürBO - Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Zuständig ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Anordnungen und Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach dem Produktsicherheitsgesetz und nach der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen.
(3) Besteht für die obere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Sie umfasst alle Aufgaben und Befugnisse nach § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und schließt die Zuständigkeit der oberen Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der oberen Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
(4) Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben oder die obere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen nach Satz 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 VwVfG unberührt.
(5) Anordnungen und Maßnahmen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch in Thüringen.
(6) Der Vollzug von Anordnungen und Maßnahmen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde, einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs, obliegt der oberen Marktüberwachungsbehörde.