§ 20 VerschG - Öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
Bibliographie
- Titel
- Verschollenheitsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- VerschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 401-6
(1) 1Das Aufgebot muss durch eine Tageszeitung öffentlich bekannt gemacht werden. 2Das Gericht kann abweichend anordnen, dass eine einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgt, wenn dies dem Zweck des Aufgebots dienlich ist.
(2) 1Das Gericht kann anordnen, dass das Aufgebot daneben in anderer Weise, insbesondere durch Rundfunk, öffentlich bekannt gemacht wird. 2Das Aufgebot soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.