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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 159 VAG - Statistische Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Amtliche Abkürzung
VAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7631-11

(1) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht nicht tarifspezifische allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere einschlägige statistische Daten für die Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1. 2§ 318 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die Krankenversicherung betreiben, sind verpflichtet, die für die Veröffentlichung nach Absatz 1 benötigten Daten anhand der Daten ihrer Versicherungsbestände der Bundesanstalt jährlich mitzuteilen. 2In der in § 160 genannten Rechtsverordnung ist festzulegen, welche Versicherungsbestände und Daten hierbei zu berücksichtigen sind.

(3) Die Bundesanstalt übermittelt die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Daten zur Krankenversicherung den Aufsichtsbehörden der Herkunftsstaaten.