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  • ab 09.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 21 HWaldG - Forstbetriebsvereinigungen und Forstbetriebsgemeinschaften

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

(1) 1Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, deren Forstbetriebe zu selbstständiger ordnungsgemäßer Forstwirtschaft nicht geeignet sind, sollen sich zu Forstbetriebsvereinigungen zusammenschließen. 2Forstbetriebsvereinigungen müssen die Gewähr für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft bieten und bedürfen der Anerkennung der oberen Forstbehörde. 3Sie können kooperatives Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft nach §§ 16 bis 20 des Bundeswaldgesetzes sein.

(2) 1Der Landesbetrieb Hessen-Forst kann für Forstbetriebsvereinigungen und Forstbetriebsgemeinschaften administrative und betriebliche Aufgaben gegen Erstattung der Kosten übernehmen. 2Bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten sind die wirtschaftlichen Vorteile, die dem Landesbetrieb Hessen-Forst infolge der Aufgabenwahrnehmung bei der Aufbau- und Ablauforganisation entstehen, zugunsten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu berücksichtigen.