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§ 8 WBO - Zurücknahme der Beschwerde

Bibliographie

Titel
Wehrbeschwerdeordnung
Redaktionelle Abkürzung
WBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
52-1

(1) Die Beschwerde kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung zurückgenommen werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Erklärung ist gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der für die Entscheidung sonst zuständigen Stelle abzugeben. Diese Beschwerde ist dadurch erledigt.

(2) Die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen seiner Dienstaufsicht Mängel abzustellen, bleibt bestehen.