§ 21a HJagdG - Anpassung und Abgrenzung von Hochwildgebieten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- HJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-32
(1) Bei grundlegenden Veränderungen der Lebensräume in den ausgewiesenen Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten (Hochwildgebieten) kann die oberste Jagdbehörde die Gebietsabgrenzungen anpassen.
(2) Die Grenzen der Hochwildgebiete sind zu überprüfen, wenn
- 1.
infolge größerer Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), wie im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen oder Straßen- und Schienenneubauten, der Erschließung von Baugebieten, dauerhafte Verschiebungen in der Nutzung der Lebensräume feststellbar werden,
- 2.
die Ergebnisse eines fachlich fundierten Lebensraum-Gutachtens, das in der Verantwortung der Hochwild-Hegegemeinschaft für den Lebensraum des von ihr betreuten Hochwildgebietes erstellt wurde, eine solche Überprüfung und evtl. Anpassung (Erweiterung und/oder Verkleinerung) im Einvernehmen mit den Verantwortlichen (Jagdausübungsberechtigte, Jagdrechtsinhaber, Naturschutzverbände etc.) rechtfertigen,
- 3.
in zwei aufeinanderfolgenden Jahren oder dreimal in fünf Jahren Nachbewilligungen nach § 26b Abs. 4 in einem Jagdbezirk außerhalb des Hochwildgebietes festgesetzt worden sind oder
- 4.
in fünf aufeinanderfolgenden Jahren in einem Jagdbezirk innerhalb des Hochwildgebietes keine Abschüsse der betreffenden Hochwildart festgestellt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)