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Art. 50 BayVwVfG - Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

Bibliographie

Titel
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Amtliche Abkürzung
BayVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2010-1-I

Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie Art. 49 Abs. 2 bis 3 und 5 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.