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§ 13a SächsSchulG - Berufsbildende Förderschulen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

Schüler an berufsbildenden Schulen, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, werden in berufsbildenden Förderschulen unterrichtet. Bildungsinhalte und Bildungsabschlüsse dieser Schulen entsprechen denen der übrigen berufsbildenden Schulen. § 13 Abs. 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.