§ 66 DO LSA - Berufung (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Gegen das Urteil der Disziplinarkammer kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung an den Disziplinarhof eingelegt werden. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, kann der Vorsitzende der Disziplinarkammer die Berufungsfrist durch eine zugleich mit dem Urteil zuzustellende Verfügung angemessen verlängern.
(2) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden.
(3) Sofern in dem von dem Beamten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist, kann die Entscheidung zum Nachteil des Beamten nur geändert werden, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.