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§ 32 HeilBG - Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen später weggefallen sind. Soweit die Rücknahme oder der Widerruf durch eine Bezirkskammer erfolgt ist, entscheidet die jeweilige Landeskammer über einen hiergegen eingelegten Widerspruch.