§ 32 HeilBG - Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen später weggefallen sind. Soweit die Rücknahme oder der Widerruf durch eine Bezirkskammer erfolgt ist, entscheidet die jeweilige Landeskammer über einen hiergegen eingelegten Widerspruch.