§ 6 SenG - Nebenbeschäftigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
- Amtliche Abkürzung
- SenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
(1) Die Mitglieder des Senats dürfen neben ihrem Amt keine Beschäftigung berufsmäßig ausüben. Sie dürfen weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, oder einem sonstigen Organ oder Gremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
(2) Die Zugehörigkeit zu einem Organ oder Gremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, mit Ausnahme der Unternehmensleitung, kann der Senat zulassen, wenn die Wahl oder Entsendung im öffentlichen Interesse liegt. Die Zulassung einer Ausnahme ist dem Abgeordnetenhaus mitzuteilen.
(3) Der Senat kann die Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Hochschule gestatten.
(4) Als Ausübung einer berufsmäßigen Beschäftigung gelten nicht die Verwaltung eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens sowie schriftstellerische oder Vortragstätigkeit.
(5) Die Mitglieder des Senats dürfen während ihrer Amtszeit gegen Entgelt weder als Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten erstatten.
(6) Zum Amt eines Schöffen oder Geschworenen oder zu sonstigen öffentlichen Ehrenämtern sollen die Mitglieder des Senats nicht berufen werden.