§ 25 SächsJagdG - Jägernotweg
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 651-4
Die nach § 1 Abs. 1 zur Ausübung der Jagd Befugten haben das Recht, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg in Jagdausrüstung zu begehen und zu befahren, wenn sie den Jagdbezirk nicht auf einer öffentlichen Straße oder einem zumutbaren Umweg erreichen können. Die erstmalige Inanspruchnahme des Jägernotwegs ist dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdbezirks rechtzeitig vorher anzuzeigen. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann vom Jagdausübungsberechtigten des begünstigten Jagdbezirks eine angemessene Entschädigung verlangen.