Art. 87 BayBO - Vorrang anderer Gestattungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Amtliche Abkürzung
- BayBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2132-1-I
(1) Keiner Baugenehmigung, Zustimmung oder Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen
- 1.nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Benutzung eines Gewässers dienen oder als solche gelten, insbesondere Wehranlagen, Dämme; ausgenommen sind Gebäude, Überbrückungen, Lager-, Camping- und Wochenendplätze,
- 2.Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) bedürfen,
- 3.nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Verwertung oder Beseitigung von Abwässern; ausgenommen sind oberirdische Anlagen mit einem umbauten Raum von mehr als 100 cbm, Gebäude und Überbrückungen,
- 4.nichtöffentliche Eisenbahnen, nichtöffentliche Seilbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart, auf die die Vorschriften über fliegende Bauten keine Anwendung finden, im Sinn des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (BayESG),
- 5.Werbeanlagen, soweit sie einer Zulassung nach Straßenverkehrsrecht oder nach Eisenbahnrecht bedürfen,
- 6.Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung bedürfen,
- 7.Beschneiungsanlagen im Sinn des Art. 59a BayWG,
- 8.Anlagen, die einer gewerberechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen,
- 9.Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen,
- 10.Friedhöfe, die einer Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz (BestG) bedürfen.
(2) 1Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung oder Zustimmung einschließt oder die keiner Baugenehmigung oder Zustimmung bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr. 2Diese kann Sachverständige in entsprechender Anwendung des Art. 69 Abs. 4 und der auf Grund des Art. 90 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 erlassenen Rechtsverordnungen heranziehen; Art. 68 Abs. 7, Art. 69 Abs. 4, Art. 72 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Art. 73 gelten entsprechend.