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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 31 LJG - Abschussregelung

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben. Innerhalb der durch die Sätze 1 und 2 gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Wildarten gesichert ist, deren Bestand bedroht ist; dies gilt für Rot-, Dam- und Muffelwild nur innerhalb der Bewirtschaftungsbezirke (§ 13 Abs. 1).

(2) Die Erlegung von Schalenwild, außer Schwarzwild, erfolgt

  1. 1.

    im Falle der Jagdpacht auf der Grundlage einer schriftlich geschlossenen Abschussvereinbarung zwischen den Vertragsparteien und

  2. 2.

    in den übrigen Fällen auf der Grundlage einer von der Jagdgenossenschaft oder der jagdausübungsberechtigten Person des Eigenjagdbezirkes schriftlich erstellten Abschusszielsetzung.

Abschussvereinbarung und Abschusszielsetzung sollen auch Regelungen über den Abschuss von Schwarzwild enthalten. Sie sind der zuständigen Behörde von der jagdausübungsberechtigten Person anzuzeigen.

(3) Innerhalb der Bewirtschaftungsbezirke erstellt jede Hegegemeinschaft für ihre Jagdbezirke einen Gesamtabschussplan und teilt diesen nach Anzahl, Geschlecht und Klassen der bewirtschafteten Wildart auf ihre Jagdbezirke auf (Teilabschussplan). Der für den jeweiligen Jagdbezirk erstellte Teilabschussplan bedarf der Zustimmung der betreffenden Jagdgenossenschaft oder der Eigentümerin, des Eigentümers oder der nutznießenden Person des betreffenden Eigenjagdbezirkes. Der Teilabschussplan ersetzt insoweit Abschussvereinbarung oder Abschusszielsetzung nach Absatz 2. Gesamtabschussplan und Teilabschusspläne sind von der Hegegemeinschaft der zuständigen Behörde anzuzeigen; die Zustimmung nach Satz 2 ist nachzuweisen.

(4) Außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke sind Abschussvereinbarung und Abschusszielsetzung darauf abzustellen, dass alle Jungtiere (Kälber oder Lämmer) und alle vorkommenden weiblichen Stücke von Rot-, Dam- und Muffelwild erlegt werden.

(5) Die zuständige Behörde hat die nach den Absätzen 2 bis 4 getroffenen Festlegungen zu beanstanden, wenn diese die Vorgaben dieses Gesetzes missachten, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass die nach Absatz 1 normierten Grundsätze beeinträchtigt werden, die Zustimmung nach Absatz 3 Satz 2 nicht vorliegt oder die Anforderung nach Absatz 4 nicht erfüllt ist. Soweit die Beanstandung nicht binnen einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist behoben wird, setzt die zuständige Behörde einen mindestens zu erfüllenden Abschussplan gemäß Absatz 6 Satz 3 von Amts wegen fest.

(6) Bei erheblicher Beeinträchtigung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten berechtigten Ansprüche und Belange durch Rot-, Dam-, Muffel- oder Rehwild setzt die zuständige Behörde für diese Wildarten einen mindestens zu erfüllenden Abschussplan von Amts wegen fest (Mindestabschussplan). Zur Feststellung einer Beeinträchtigung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten berechtigten Ansprüche und Belange kann sie eine entsprechende Stellungnahme der jeweils zuständigen unteren Fachbehörden anfordern. Die Festsetzung des Mindestabschussplanes erfolgt unter Berücksichtigung der bisherigen Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 4, der bisherigen Abschussergebnisse und der fachbehördlichen Stellungnahmen; sie ist mit der Verpflichtung zum körperlichen Nachweis der erlegten Stücke zu verbinden.

(7) Zur Feststellung der Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat die untere Forstbehörde im Rahmen des Absatzes 6 Satz 2 regelmäßig eine Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Sofern das waldbauliche Betriebsziel ausweislich der aktuellen Stellungnahme gefährdet oder erheblich gefährdet ist, muss der Abschuss gegenüber den bisherigen Festlegungen erhöht werden; dies gilt nicht, wenn die vorherige Stellungnahme eine höhere Gefährdung des waldbaulichen Betriebszieles ausweist als die aktuelle. Das Nähere über die zu bewertenden Jagdbezirke, die Fertigung der Stellungnahme und deren Berücksichtigung bei der Abschussregelung bestimmt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

(8) Ist der günstige Erhaltungszustand einer Wildart, für die eine Jagdzeit (§ 32 Abs. 1 Satz 1) festgelegt ist, nicht gegeben, setzt die zuständige Behörde für diese Wildart einen höchstens zu erfüllenden Abschussplan von Amts wegen fest (Höchstabschussplan).

(9) Die Feststellung über den Erhaltungszustand nach Absatz 8 trifft die obere Jagdbehörde. Die obere Jagdbehörde kann zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Wildarten den Abschuss dieser Wildarten in bestimmten Gebieten oder in einzelnen Jagdbezirken dauernd oder zeitweise gänzlich verbieten.

(10) Setzt die untere Jagdbehörde einen Abschussplan fest, ist hierfür das Einvernehmen mit dem Jagdbeirat herzustellen. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, erfolgt die Festsetzung durch die obere Jagdbehörde.

(11) Die jagdausübungsberechtigte Person hat über den Abschuss und über verendete Stücke von Schalenwild

  1. 1.

    der zuständigen Behörde vierteljährlich eine schriftliche Abschussmeldung zu erstatten,

  2. 2.

    eine Abschussliste auf aktuellem Stand zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Für alle übrigen Wildarten ist der zuständigen Behörde eine jährliche Wildnachweisung vorzulegen.

(12) Die zuständige Behörde hat die zur Erfüllung des Mindestabschussplanes sowie die zur Einhaltung des Höchstabschussplanes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn zu besorgen ist, dass die jagdausübungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Sie kann für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke, auch jagdbezirksübergreifend, Vorgaben für Bewegungsjagden machen, soweit dies zur Wahrung der nach Absatz 1 normierten Grundsätze erforderlich ist. § 38 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.