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§ 26 SächsRiG - Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte. Anfechtungsberechtigt sind

  1. 1.
    mindestens drei Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren,
  2. 2.
    das Staatsministerium der Justiz und für Europa.

(2) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet der Gewählte aus dem Präsidialrat aus.

(3) Ein gewähltes Mitglied kann auf Antrag des Präsidialrats oder des Staatsministeriums der Justiz und für Europa wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden.

(4) Ein gewähltes Mitglied kann sein Amt aus wichtigem Grund niederlegen.