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  • 31.12.1963 - 31.08.2009 (alte Fassung)

§ 234 BRAO - Besondere landesrechtliche Beschränkungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

1Beschränkungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft, die sich aus landesrechtlichen Vorschriften über den Abschluss der politischen Befreiung ergeben, bleiben unberührt. 2Sie gelten auch für den Wechsel der Zulassung.