§ 234 BRAO - Besondere landesrechtliche Beschränkungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
1Beschränkungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft, die sich aus landesrechtlichen Vorschriften über den Abschluss der politischen Befreiung ergeben, bleiben unberührt. 2Sie gelten auch für den Wechsel der Zulassung.