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  • ab 20.07.2017 (aktuelle Fassung)

§ 10 KraftStDV - Steuererklärung

Bibliographie

Titel
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
Amtliche Abkürzung
KraftStDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-17-8

1Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben

  1. 1.

    am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der Zollstelle, die für die amtliche Abfertigung zuständig ist, oder

  2. 2.

    im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle, die von der Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postweg abgegeben werden; in diesem Fall ist die Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.