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§ 94 LHG - Gewährträgerschaft, Gemeinnützigkeit, Dienstsiegel, Bezeichnung "Universitätsklinikum"

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Für die Verbindlichkeiten einer Körperschaft für Universitätsmedizin haftet neben dieser das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Körperschaft nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).

(2) Die Körperschaften für Universitätsmedizin verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(3) Die Körperschaften für Universitätsmedizin führen ein Dienstsiegel mit dem Wappen der jeweiligen Universität und ihrem Namen als Umschrift.

(4) Das Wissenschaftsministerium kann einem Klinikum mit Zustimmung der betroffenen Universität und der betroffenen KUM das widerrufliche Recht verleihen, die Bezeichnung "Universitätsklinikum" zu führen, wenn das Klinikum in enger Zusammenarbeit mit dieser Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in einer der Körperschaft für Universitätsmedizin vergleichbaren Weise gewährleistet. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann das Wissenschaftsministerium auch einer Klinik mit Zustimmung der betroffenen Universität und der betroffenen KUM das Recht verleihen, die Bezeichnung "Universitätsklinik" zu führen.