§ 13 SBG - Laufbahnen des einfachen Dienstes
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
- 2.
ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten oder eine nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften als gleichwertig anerkannte Befähigung.