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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 13 SBG - Laufbahnen des einfachen Dienstes

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. 1.

    der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

  2. 2.

    ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten oder eine nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften als gleichwertig anerkannte Befähigung.