§ 191a BRAO - Einrichtung und Aufgabe
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.
(2) Die Satzungsversammlung erlässt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a.
(3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Satzungsversammlung gehören an:
- 1.
ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern;
- 2.
mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder.