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  • ab 09.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 58 NatSchG Bln - Einziehung (zu § 72 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Amtliche Abkürzung
NatSchG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
791-1

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1 oder 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, oder die durch eine solche Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.