§ 58 NatSchG Bln - Einziehung (zu § 72 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 791-1
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1 oder 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, oder die durch eine solche Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.