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  • ab 01.01.2007 (aktuelle Fassung)

§ 8 ÖPNVG - Anspruchsgegner

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
940-1

Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr nach § 7 richtet sich gegen das Land Schleswig-Holstein.