Versionsverlauf


§ 46 BremLWO - Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Der Inhaber eines Wahlscheines ist nur zur Stimmabgabe zugelassen, wenn er einen Wahlschein besitzt, der für den betreffenden Wahlbezirk erteilt ist. Der Inhaber des Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Urnenwahlvorsteher. Dieser prüft, ob der Wahlschein für seinen Wahlbezirk erteilt ist. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Urnenwahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Urnenwahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

(2) Ist der Wahlschein für einen anderen Wahlbezirk erteilt, so ist der Wahlberechtigte an den Wahlraum jenes Wahlbezirks zu verweisen. Sofern er im Besitz von Briefwahlunterlagen ist, kann er den Wahlbrief bis 18.00 Uhr bei der zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindebehörde abgeben.