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§ 226 BRAO - Gleichzeitige Zulassung bei dem Land- und Oberlandesgericht

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Wer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei einem Oberlandesgericht und einem Landgericht zugelassen ist oder bei einem Landgericht zugelassen und bei einem Oberlandesgericht aufzutreten berechtigt ist, behält diese Zulassung oder Befugnis.

(2) Die bei den Landgerichten in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen zugelassenen Rechtsanwälte können auf Antrag zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen waren. (1)

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 (BGBl. 2001 I S. 891):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97- wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
  1. 1.
    § 25 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
    Die Vorschrift gilt für bestehende Zulassungen bis zum 30. Juni 2002 fort. Ab 1. Januar 2002 können bisher singular bei den Oberlandesgerichten zugelassene Rechtsanwälte auf ihren Antrag zugleich bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigen Amts- und Landgerichten zugelassen werden.
  2. 2.
    § 226 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist ab 1. Juli 2002 hinsichtlich der Beschränkung auf die dort genannten Länder gegenstandslos.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."