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§ 14 LVerfSchG M-V - Dateianordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG M-V)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
12-4

(1) Für jede automatisierte Datei der Verfassungsschutzbehörde sind in einer Dateianordnung durch die Verfassungsschutzbehörde festzulegen:

  1. 1.
    Bezeichnung der Datei,
  2. 2.
    Zweck der Datei,
  3. 3.
    Inhalt, Umfang, Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung,
  4. 4.
    Berechtigung zur Eingabe von Daten,
  5. 5.
    Zugangsberechtigung,
  6. 6.
    Überprüfungsfristen und Speicherungsdauer,
  7. 7.
    Protokollierung.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass der Dateianordnung anzuhören.