§ 23 SächsFFG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 130-1
(1) Die Frauenförderpläne sind erstmals binnen zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erstellen.
(2) Die Tätigkeit der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Frauenbeauftragten endet, sofern sie gewählt sind, mit Ablauf ihrer Wahlzeit, im Übrigen mit der Bestellung nach diesem Gesetz.
(3) Gegenstand der ersten Statistik (§ 5) ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994.
(4) Der nach § 17 zu erstattende Bericht wird erstmals drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorgelegt.