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§ 64 LBG - Mutterschutz und Elternzeit (zu § 46 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

  1. 1.
  2. 2.

    des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit.

Für die Dauer der Elternzeit werden Beihilfen (§ 66) gewährt. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.