§ 6 HmbBGG - Benachteiligungsverbot
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - HmbBGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 860-16
(1) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der vollen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Bestehende Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind abzubauen.
(2) Eine Benachteiligung liegt nicht vor, wenn angemessene Vorkehrungen getroffen wurden. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen oder ausüben kann, und die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.
(3) Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absätze 3 und 4 AGG vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 AGG nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 AGG begrenzt ist.
(4) Wenn im Streitfall der Mensch mit Behinderung Indizien beweist, die eine Benachteiligung auf Grund einer Behinderung vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.